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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: 20 U 31/02
Rechtsgebiete: AktG, HGB, ZPO


Vorschriften:

AktG § 23
AktG § 58
AktG § 120
AktG § 246
AktG § 253 Abs. 1
AktG § 256 Abs. 1 Satz 4
AktG § 256 Abs. 7
AktG § 312
AktG § 278
AktG § 314
AktG § 337 Abs. 3
HGB § 164
HGB § 291
ZPO § 256
1. Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bedürfen Grundlagengeschäfte der Zustimmung der Hauptversammlung, auch wenn die Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäften wirksam dem Aufsichtsrat übertragen ist.

2. Der Verkauf eines wesentlichen unselbständigen Betriebsteils ist ein Grundlagengeschäft, wenn er die Unternehmensstruktur grundlegend ändert oder danach der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand nicht mehr ausgeschöpft wird.

3.Der Beschluss über die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters ist anfechtbar, wenn dieser der Hauptversammlung einen nichtigen Jahresabschluss vorschlägt oder die Schlusserklärung zum Abhängigkeitsbericht im Lagebericht fehlt.VergleicheBGHBGHZ83, 122VergleicheBGHNJW2003, 1032FalseFalseFalse1.1


Oberlandesgericht Stuttgart - 20. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 20 U 31/02

verkündet am 14.05.2003

In Sachen

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Präsidenten des Oberlandesgerichts Stilz, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Drescher sowie des Richters am Oberlandesgericht Vatter

auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hechingen vom 27. September 2002 - 5 O 74/01 KfH - abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass der Jahrsabschluss der Beklagten zum 31. Dezember 2000 nichtig ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 12.06.2001 über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2000 (Punkt 3 der Tagesordnung) nichtig ist.

3. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 12.06.2001 über die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr 2000 (Punkt 4 der Tagesordnung) wird für nichtig erklärt.

4. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 12.06.2001 über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2000 (Punkt 5 der Tagesordnung) wird für nichtig erklärt.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zu dem Verkaufsvertrag, mit dem sie zum 01.04.2000 ihren Geschäftsbereich Sicherheitstechnik (Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen, Zutrittskontrollsysteme, Zeiterfassungssysteme) an die C plc, London, verkauft hat, die Zustimmung der Hauptversammlung mit der Mehrheit einzuholen, die für eine entsprechende Maßnahme bei ihr erforderlich ist.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision gegen die Verurteilung zu I.5. wird zugelassen.

 Streitwert:Klageantrag 1.1. (jetzt 2.1.) 20.000,00 €
 Klageantrag 1.2. (jetzt 2.2.)10.000,00 €
 Klageantrag 1.3. (jetzt 2.3.)10.000,00 €
 Klageantrag 1.4. (jetzt 2.4.)10.000,00 €
 Klageantrag 2 (jetzt 3.)10.000,00 €
 Summe60.000,00 €

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen und um die Notwendigkeit einer Zustimmung der Hauptversammlung zur Veräußerung eines unselbständigen Betriebsteils.

Die Beklagte ist eine börsennotierte Kommanditgesellschaft auf Aktien mit einem Grundkapital der Gesellschaft von 6.400.000 €, das in 2.500.000 Stückaktien eingeteilt ist, und einem Kapitalanteil des persönlich haftenden Gesellschafters von ursprünglich 10.225.837,62 €. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die E GmbH & Co. Holding KG (im folgenden entsprechend der Satzung und den Jahresabschlüssen der Beklagten: persönlich haftender Gesellschafter). Sie ist seit 01.02.2000 eine 100%ige Tochtergesellschaft der A Deutschland GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der A AB mit Sitz in Stockholm. Die A Deutschland GmbH hält mittelbar auch die Mehrheit der Aktien der Beklagten.

Gegenstand der Beklagten ist nach § 2 Abs. 1 der Satzung die Herstellung und der Vertrieb von elektromechanischen, elektronischen und sonstigen Geräten, Werkzeugen und Einrichtungsgegenständen aller Art. Im Jahr 2000 veräußerte sie ihren Betriebsteil "elektronische Sicherheitstechnik" (Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen, Zutrittskontrollsysteme, Zeiterfassungssysteme) an die C plc, London für rund 350.000.000 DM. Dieser Betriebsteil brachte 1999 etwa 62% ihrer Umsatzerlöse. Die Mehrheit der Mitarbeiter war in ihm tätig. Der weitere Betriebsteil "elektromechanische Sicherheitstechnik" (Türöffnersysteme) verblieb bei der Beklagten.

Der Aufsichtsrat der Beklagten stimmte der Veräußerung am 23.03.2000 zu. Nach § 11 Abs. 2 der Satzung ist das Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre ausgeschlossen, die Veräußerung von Unternehmensteilen bedarf jedoch der Zustimmung des Aufsichtsrats, wenn auf sie im letzten Geschäftsjahr vor der Veräußerung mehr als 20% des Umsatzes und/oder der Beschäftigen aller Unternehmen, an denen die Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist, entfallen sind. Im Lagebericht der Beklagten für das Jahr 1999 heißt es unter "Vorgänge nach Schluß des Geschäftsjahres":

"Vor dem Hintergrund der Konzentration auf die Kernkompetenzen des schwedischen Mutterkonzerns hat E eine Vereinbarung mit der C PLC, London, über den Verkauf des Geschäftsbereichs Alarm zum 1. April 2000 unterzeichnet. Durch diese Transaktion werden sich sowohl in der E KGaA als auch in der E Gruppe die Umsätze sowie die anteiligen Kosten verändern. Wir erwarten jedoch aus dem Verkaufserlös einen hohen außerordentlichen Ertrag sowie aus der Anlage der Finanzmittel ein deutlich gesteigertes Finanzergebnis."

Durch ein Intercompany-Darlehen vom 28.12.2000 stellte die Beklagte der A Deutschland GmbH ein jederzeit rückzahlbares Darlehen von 250.000.000 DM zu einem Zinssatz von 6,10% zur Verfügung. Als Sicherheiten gab die A Deutschland GmbH ihre sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen gegenüber Dritten und ihr gesamtes Anlagevermögen.

Die Hauptversammlung der Beklagten vom 12.06.2001 stellte den Jahresabschluss auf Vorschlag des persönlich haftenden Gesellschafters und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2000 wie folgt fest:

 Jahresüberschuss224.170.147,00 DM
Gewinnvortrag219.861,73 DM
Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters- 164.105.561,43 DM
Einstellung in andere Gewinnrücklagen- 57.000.000,00 DM
Bilanzgewinn3.284.447,30 DM

Nach § 21 Abs. 4 der Satzung der Beklagten beschließt die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses. Dabei ist, soweit rechtlich zulässig, der von dem persönlich haftenden Gesellschafter vorgesehene Betrag, höchstens jedoch die Hälfte des nach Abzug des Gewinnanteils des persönlich haftenden Gesellschafters verbleibenden Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Nach § 21 Abs. 5 kann die Hauptversammlung im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns mit Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters weitere Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen; im Übrigen wird der Bilanzgewinn an die Kommanditaktionäre ausgeschüttet. Die Hauptversammlung beschloss auf Vorschlag des persönlich haftenden Gesellschafters und des Aufsichtsrats, von dem Bilanzgewinn von 3.284.447,30 DM einen Betrag von 3.000.000,00 DM an die Aktionäre auszuschütten (1,20 DM pro Aktie) und 283.447,30 DM auf neue Rechnung vorzutragen. Anschließend wurde die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters und des Aufsichtsrats beschlossen. Die Klägerin erklärte gegen diese Beschlüsse zur Niederschrift des amtierenden Notars Widerspruch.

Sie forderte auf der Hauptversammlung den persönlich haftenden Gesellschafter auf, den Verkauf des Geschäftsbereichs Sicherheitstechnik der Zustimmung der Hauptversammlung zu unterwerfen. Der persönlich haftende Gesellschafter lehnte dies ab.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Jahresabschluss sei nichtig, weil mehr als die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt sei. Er sei außerdem nach § 243 Abs. 2 AktG anfechtbar, weil die übermäßige Bildung von Rücklagen durch die Mehrheitsaktionärin nur vorgeschlagen worden sei, um die durch den Verkauf der elektronischen Sicherheitstechnik erhaltenen Mittel an eine andere Konzerngesellschaft ausleihen zu können. Daran habe ein dringendes Interesse bestanden, weil sich diese durch den Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der Beklagten nicht unerheblich verschuldet habe. In der Ausleihung liege auch ein Satzungsverstoß, weil die Beklagte mit fast 2/3 ihres bilanzierten Gesamtvermögens nur noch dazu diene, Kapital an den Mehrheitsaktionär auszuleihen. Die Nichtigkeit des Jahresabschlusses habe die Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses zur Folge. Die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters und des Aufsichtsrats, seien anfechtbar, weil diese einen nichtigen Jahresabschluss und einen nichtigen Gewinnverwendungsbeschluss vorgeschlagen hätten. Außerdem habe die Beklagte keinen Konzernabschluss vorgelegt, der den Anforderungen des § 291 HGB genüge. Der Abhängigkeitsbericht sei durch den Aufsichtsrat nicht geprüft worden und es fehle an einer Berichterstattung über eine solche Prüfung durch den Aufsichtsrat an die Hauptversammlung.

Der Verkauf der elektronischen Sicherheitstechnik sei ein Grundlagengeschäft, dem die Hauptversammlung zustimmen müsse. Dadurch sei der Geschäftsgegenstand der Beklagten faktisch durchbrochen worden und die Beklagte zu einem Finanzdienstleister der Mehrheitsaktionärin geworden.

Die Klägerin hat beantragt, die genannten Beschlüsse für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die Beklagte zum Verkaufsvertrag mit der C plc die Zustimmung der Hauptversammlung einholen muss. Zu den weiteren Einzelheiten des Antrags und des Vortrags wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts verwiesen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Jahresabschluss stehe in Einklang mit Satzung und Gesetz. Unter Jahresüberschuss sei der Betrag zu verstehen, der sich ergebe, bevor die Gewinnanteile des persönlich haftenden Gesellschafters abgezogen worden sind. Die Gewährung des Darlehens sei kein Sondervorteil nach § 243 Abs. 2 AktG, weil der Zinssatz über marktüblichen Konditionen liege. Für eine Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses, der danach nicht nichtig sei, nach § 254 AktG fehle der Klägerin mit 5.000 Stückaktien die Anfechtungsbefugnis. Die Entlastungsbeschlüsse seien nicht anfechtbar. Der Jahresabschluss enthalte alle erforderlichen Angaben. Außerdem fehle es an der Kausalität einer Pflichtverletzung. Die Hauptversammlung habe im Gewinnverwendungsbeschluss über die Höhe der anderen Gewinnrücklagen frei beschließen können. Ein Konzernabschluss der A AB Stockholm in englischer Sprache genüge. Der Abhängigkeitsbericht sei erstellt worden und vom Aufsichtsrat geprüft worden. Das Testat der Abschlussprüfer ergebe, dass der Abhängigkeitsbericht durch den Abschlussprüfer geprüft worden sei.

Der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil der Verkauf der elektronischen Sicherheitstechnik erfolgt sei, bevor die Klägerin Aktionärin der Beklagten geworden sei. Für eine Zustimmung sei die Hauptversammlung des Jahres 2000 zuständig gewesen. Eine Zustimmung sei aber nicht erforderlich gewesen. Der Satzungszweck werde weiter erfüllt. Die Beklagte stelle nach wie vor Zutrittskontrollsysteme, elektronische Schlösser, elektronische Steuerungen für Türöffnerprodukte und Motorenschlösser, Fluchtsysteme, Rettungswegverriegelungen sowie Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse her. Alle diese Systeme benötigten elektronische und elektromechanische Komponenten. In der Satzung der Beklagten sei die Zustimmung zu Grundlagengeschäften dem Aufsichtsrat übertragen worden. Durch die Veräußerung der elektronischen Sicherheitstechnik sei weder die Unternehmensstruktur der Beklagten verändert worden noch der Kernbereich der Geschäftstätigkeit betroffen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein, mit der sie ihren Vortrag wiederholt.

Sie beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 27.09.2002 abzuändern,

2. die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 12.06.2001 zu den Punkten 2. bis 5. der Tagesordnung, die zur Beschlussfassung angekündigt waren wie folgt:

2.1. der Punkt 2. der Tagesordnung:

"2. Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der E GmbH & Co. KG auf Aktien zum 31. Dezember 2000.

Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 in der vorgelegten Fassung festzustellen."

2.2. der Punkt 3. der Tagesordnung:

"3. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2000.

Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31.12.2000 ausgewiesenen Bilanzgewinn von DM 3.284.447,30 DM wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von DM 1,20 je Stückaktie auf das dividendenberechtigte Grundkapital

DM 3.000.000,00 Vortrag auf neue Rechnung DM 284.447,30 DM 3.284.447,30

Die Dividende ist am 13.06.2001 zahlbar.

Einschließlich Steuergutschrift erhalten anrechnungsberechtigte Kommanditaktionäre DM 1,71 je Aktie."

2.3. der Punkt 4. der Tagesordnung:

"4. Beschlussfassung über die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr 2000.

Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor."

2.4. der Punkt 5. der Tagesordnung:

"5. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2000.

Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor."

und die sämtlich von der Hauptversammlung mit den Stimmen des Mehrheitsaktionärs beschlossen wurden, für nichtig zu erklären.

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zu dem Verkaufsvertrag, mit dem sie zum 01.04.2000 ihren Geschäftsbereich Sicherheitstechnik (Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen, Zutrittskontrollsysteme, Zeiterfassungssysteme) an die C plc, London, verkauft hat, die Zustimmung der Hauptversammlung mit der Mehrheit einzuholen, die für eine entsprechende Maßnahme bei ihr erforderlich ist.

Die Beklagte wiederholt ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Berufung hat Erfolg.

1. Der Jahresabschluss der Beklagten für das Jahr 2000 ist nichtig.

a) Der festgestellte Jahresabschluss ist nach § 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG nichtig, weil er die Bestimmungen der Satzung der Beklagten über die Einstellung von Beträgen in die Gewinnrücklagen verletzt. Nach § 21 Abs. 4 Satz 3 der Satzung ist bei der Feststellung des Jahresabschlusses höchstens die Hälfte des nach Abzug des Gewinnanteils des persönlich haftenden Gesellschafters verbleibenden Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Die Hauptversammlung hat mit 57.000.000,00 DM mehr als die Hälfte des verbleibenden Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt. Nach Abzug des Gewinnanteils des persönlich haftenden Gesellschafters von 164.105.561,43 DM vom gesamten Jahresüberschuss von 224.170.147,00 DM und dem Gewinnvortrag aus dem Vorjahr von 219.861,73 DM verblieben 60.284.447,30 DM. Die Hälfte davon, die nach der Satzung höchstens in andere Gewinnrücklagen einstellbar war, sind 30.142.223,65 DM.

b) Die Beklagte konnte nicht wegen Nichtigkeit ihrer Satzungsbestimmung einen höheren Betrag in andere Gewinnrücklagen einstellen.

aa) Ob die Bestimmung in § 21 Abs. 4 Satz 3 der Satzung wirksam ist, kann schon deshalb dahinstehen, weil die Frist des § 242 Abs. 2 AktG verstrichen ist. Die Nichtigkeit einer Satzungsregelung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Satzung in das Handelsregister eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre vergangen sind (BGH NJW 2000, 2819). Da die Satzungsregelung seit 18.10.1995 im Handelsregister des Amtsgerichts Albstadt eingetragen ist, konnte ihre Nichtigkeit in der Hauptversammlung vom 12.06.2001 nicht mehr geltend gemacht werden.

bb) Selbst wenn eine Nichtigkeit der Satzungsregelung noch geltend gemacht werden könnte, wäre der Jahresabschluss nichtig. Er verstieße entweder gegen eine wirksame Satzungsbestimmung oder, wenn diese unwirksam wäre, gegen die gesetzliche Regelung.

Wenn für die Einstellung von Beträgen in andere Gewinnrücklagen § 58 Abs. 1 AktG gälte und dahin zu modifizieren wäre, dass die Satzung zu Rücklagenbildung in unbegrenzter oder sogar unbestimmter Höhe ermächtigen kann (so Mertens in Kölner Komm. AktG, § 286 Rn. 5 m.w.N.), wäre die Satzungsbestimmung, nach der die Hauptversammlung auf Vorschlag des Komplementärs maximal die Hälfte des verbleibenden Jahresüberschusses in Gewinnrücklagen einstellen kann, wirksam.

Wenn § 58 Abs. 2 AktG entsprechend anwendbar wäre (so Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 286 Rn. 26; Semler/Perlitt in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 286 Rn. 54), verstieße die Satzungsbestimmung gegen das Aktiengesetz. Nach § 58 Abs. 2 AktG in der Fassung des Art. 1 Nr. 10 Buchst. a des Gesetzes v. 2.8.1994 (BGBl I 1961) und des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes v. 27.4.1998 (BGBl I 786) konnte die Satzung bei börsennotierten Gesellschaften wie der Beklagten nur eine Einstellung von mehr als 50% des Jahresüberschusses in Rücklagen vorsehen. Nach der Satzung der Beklagten kann nur ein Betrag bis zur Hälfte in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Wenn die Satzungsbestimmung nichtig wäre, gälte jedoch § 58 Abs. 2 Satz 1 AktG, der Gewinnrückstellungen von bis zu 50% des Jahresüberschusses erlaubt. Danach konnten ebenfalls nicht mehr als 50% des Jahresüberschusses in Rücklagen eingestellt werden.

Jahresüberschuss im Sinn des § 58 AktG ist, was nach Abzug des Gewinnanteils des persönlich haftenden Gesellschafters bleibt. Die Kompetenzzuweisung zur Bildung anderer Gewinnrücklagen aus dem Jahresüberschuss betrifft nicht den auf den Komplementär entfallenden Gewinnanteil. Das ergibt sich auch aus den Bilanzierungsvorschriften für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Jahresüberschuss ist bereits um den Gewinnanteil des Komplementärs bereinigt. Der Gewinnanteil des Komplementärs ist nicht als solcher auszuweisen, sondern unter Aufwendungen zu erfassen, § 286 Abs. 3 AktG (Förschle/Kofahl in Beck`scher Bilanz-Kommentar, § 272 Rn. 130). Da der auf den Komplementär entfallende Gewinn bereits im Jahresabschluss als Aufwand der Gesellschaft berücksichtigt ist, kann die Hauptversammlung nur über die Verwendung des Jahresüberschusses nach Abzug des Gewinns des Komplementärs entscheiden. Nur das nach Abzug der Gewinnanteile der Komplementäre verbleibende Ergebnis ist der Jahresüberschuss oder -fehlbetrag (Winnefeld, Bilanzhandbuch, 3. Aufl., L Rn. 1280).

c) Der Hauptversammlungsbeschluss ist nicht deshalb wirksam, weil die Hauptversammlung der Beklagten unbegrenzt über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließen und auf diesem Weg den Bilanzgewinn vollständig in Gewinnrücklagen einstellen konnte. Nach § 21 Abs. 5 der Satzung kann die Hauptversammlung im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns mit Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters weitere Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen. Das ist nicht mit der Rücklagenbildung im Jahresabschluss gleichzusetzen. Zwischen der Einstellung in andere Gewinnrücklagen im Jahresabschluss und einer Einstellung durch den Gewinnverwendungsbeschluss ist zu unterscheiden. Die in § 158 Abs. 1 Nr. 4 AktG vorgeschriebenen Ergänzungen der Gewinn- und Verlustrechnung um Einstellung in Gewinnrücklagen erfasst nur die Einstellungen, die bei Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen (Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 158 Rn. 5). Nach § 152 Abs. 3 AktG sind die Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres in die Gewinnrücklagen eingestellt werden, gesondert auszuweisen gegenüber den Beträgen, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres in Gewinnrücklagen eingestellt hat. Der Gewinnverwendungsbeschluss führt, wenn er eine Einstellung in Rücklagen vorsieht, nach § 174 Abs. 3 AktG nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses, weil die Gewinnrücklage aufgrund eines Gewinnverwendungsbeschlusses erst in der Bilanz des Folgejahres zu verbuchen ist (Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 174 Rn. 8).

d) Auf die Anfechtungsklage hin ist die Nichtigkeit des Jahresabschlusses festzustellen.

aa) Festzustellen ist, dass der Jahresabschlusses selbst und nicht der Beschlusses über den Jahresabschluss nichtig ist. Zwar können nur die rechtsgeschäftlichen Grundlagen des Jahresabschlusses und nicht der Jahresabschluss als Zahlen- oder Wortbericht nichtig sein (Hüffer in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 256 Rn. 9). Da § 256 Abs. 7 AktG aber auch für den Fall der Feststellung durch die Hauptversammlung die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses vorsieht, ist die Verurteilung entsprechend zu fassen (vgl. Hoffmann-Becking in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4 Aktiengesellschaft, 2. Aufl., § 47 Rn. 3). Eine auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses gerichtete Klage ist umzudeuten. Sie ist nicht neben einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses möglich. Nach dem Sinn des Gesetzes umfasst die Nichtigkeitsfolge das gesamte zur Feststellung des Jahresabschlusses führende korporationsrechtliche Rechtsgeschäft. Die in § 256 AktG getroffene Regelung hat abschließenden Charakter, so dass eine Nichtigkeit nach anderen Vorschriften entfällt (BGHZ 124, 111).

bb) Die Nichtigkeit des Jahrsabschlusses ist festzustellen, obwohl die Klägerin eine Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbeschluss erhoben hat. Der Streitgegenstand der Nichtigkeits- und der Anfechtungsklage ist identisch (BGH NJW 2002, 3465). Es ist eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage, ob die Vorschrift des § 248 AktG oder die des § 249 AktG Anwendung findet (BGH NJW 1997, 1510), unabhängig davon, ob die Feststellung der Nichtigkeit oder die Nichtigerklärung eines Beschlusses beantragt wird. Da hier an die Stelle der Feststellung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses nach § 249 AktG die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 256 Abs. 7 AktG tritt, ist auf den Antrag auf Nichterklärung des Beschlusses zur Feststellung des Jahresabschlusses der Jahresabschluss für nichtig zu erklären.

2. Damit ist auch die Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses festzustellen. Der Gewinnverwendungsbeschluss ist nichtig, weil der zugrunde liegende Jahresabschluss nichtig ist, § 253 Abs. 1 AktG. Die Nichtigkeit des Jahrsabschlusses ist aus den dargelegten Gründen auch hier aufgrund der erhobenen Anfechtungsklage festzustellen. Die allgemeine Anfechtungsklage gegen den Gewinnverwendungsbeschluss ist möglich. § 254 Abs. 1 AktG stellt ausdrücklich klar, dass die Anfechtungsmöglichkeit nach § 254 AktG eine Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses nach § 243 AktG nicht ausschließt.

3. Der Beschluss über die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters ist für nichtig zu erklären. Die Hauptversammlung hatte über die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters zu beschließen. Bei einer Aktiengesellschaft hat sie nach § 120 AktG über die Entlastung des Vorstandes zu befinden. An die Stelle des Vorstands tritt bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien der Komplementär, §§ 278 Abs. 3, 283 AktG.

a) Der Vorschlag des persönlich haftenden Gesellschafters, einen nichtigen Jahresabschluss zu beschließen, macht den Entlastungsbeschluss anfechtbar.

Der Satzungsverstoß bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und die Empfehlung, den nichtigen Jahresabschluss zu beschließen, führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters. Ein Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (BGH NJW 2003, 1032).

Mit der Aufstellung und Empfehlung des nichtigen Jahresabschlusses verstieß der persönlich haftende Gesellschafter eindeutig gegen die Satzung. Es handelt sich nicht um ein Verhalten, das allein der Hauptversammlung zuzurechnen ist, weil diese nach § 21 Abs. 4 der Satzung über die Feststellung des Jahresabschlusses allein zu entscheiden hat. Der persönlich haftende Gesellschafter muss sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses an die Vorschriften der Satzung über die Einstellung in andere Gewinnrücklagen halten. Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist nach § 21 Abs. 1 der Satzung seine Aufgabe. Sein Verhalten wirkt sich unmittelbar auf die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung aus. Die Einstellung in andere Gewinnrücklagen ist nicht in das Belieben der Hauptversammlung gestellt. Er kann bei der Aufstellung des Jahresabschlusses im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Einstellungen vorsehen. Der von ihm vorgesehene Betrag ist, soweit gesetzlich zulässig, von der Hauptversammlung einzustellen, § 21 Abs. 4 der Satzung.

Der Verstoß gegen die Satzung war eindeutig. Die Satzung begrenzt den in andere Gewinnrücklagen einzustellenden Betrag unmissverständlich. Alle verwendeten Begriffe, insbesondere der als Bemessungsgrundlage dienende Jahresüberschuss, sind eindeutig definiert. Der Verstoß war auch schwerwiegend, weil er die Entscheidungsfreiheit der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns erheblich beeinträchtigte. Mit der Einstellung von 57.000.000 DM in die anderen Gewinnrücklagen, einem Betrag, der etwa 90% über dem Zulässigen lag, wurden rund 27.000.000 DM der Entscheidung der Kommanditaktionäre über die Verwendung des Jahresgewinns entzogen. Diese hatten statt dessen nur noch über einen Bilanzgewinn von rund 3.000.000 DM zu entscheiden.

b) Der Entlastungsbeschluss ist auch anfechtbar, weil ein Konzernabschluss fehlte.

aa) Die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters verstieß gegen eine gesetzliche Regel, weil sie ohne Vorliegen eines Konzernabschlusses erfolgte. Die Beklagte hatte Tochterunternehmen, so dass sie nach dem auf den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2000 gemäß § 13 EGAktG noch anzuwendenden § 337 Abs. 3 AktG einen Konzernabschluss auszulegen und der Hauptversammlung vorzulegen hatte.

Die Beklagte konnte auf einen eigenen Konzernabschluss nicht verzichten, weil ein Konzernabschluss der A AB Stockholm vorlag. Nach § 291 Abs. 1 HGB braucht eine Konzernmutter, die zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht nur dann nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des § 291 Abs. 2 HGB entsprechender Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks nach den für den entfallenden Konzernabschluss und Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher Sprache offengelegt wird. Der Konzernabschluss der A AB Stockholm lag jedoch nur in englischer Sprache vor. Die Beklagte ist Tochterunternehmen der A AB Stockholm, weil diese über die A Deutschland GmbH sowohl über die Mehrheit der Stimmen in der Hauptversammlung verfügt als auch Mutterunternehmen der Komplementär-Gesellschaft als alleiniger Komplementärin der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist.

bb) Die unterlassene Information war für den Entlastungsbeschluss relevant. Die Vorlagepflicht und die Berichterstattung nach § 337 AktG haben Bedeutung für die Willensbildung in der Muttergesellschaft. Daher ist grundsätzlich von der Relevanz eines fehlenden Konzernabschlusses für die Entlastungsentscheidung auszugehen (LG Frankfurt AG 1999, 96; Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 337 Rn. 12; einschränkend OLG Köln AG 2000, 134). Das Fehlen eines deutschen Konzernabschlusses ist hier nicht deshalb ohne Relevanz, weil ein Konzernabschluss der Muttergesellschaft in englischer Sprache vorhanden war. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine englischsprachige Information für Aktionäre verständlich ist. Entscheidend ist, dass der Aktionär vor der Hauptversammlung mit der Auslegung eines eigenen Teilkonzernabschlusses rechnen konnte und nicht davon ausgehen musste, ein solcher solle durch einen englischsprachigen Abschluss der Konzernmutter ersetzt werden. Deshalb bestand für ihn keine Veranlassung, sich mit einem englischsprachigen Abschluss der Mutter zu befassen.

c) Der Entlastungsbeschluss ist auch anfechtbar, weil die Schlusserklärung des persönlich haftenden Gesellschafters zum Abhängigkeitsbericht im Lagebericht der Beklagten fehlt.

Der persönlich haftende Gesellschafter hat die Schlusserklärung zum Abhängigkeitsbericht nach § 312 AktG nicht in den Lagebericht aufgenommen. Dazu war er nach § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG verpflichtet. Nach § 312 Abs. 1 AktG hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft den Abhängigkeitsbericht zu erstellen. Davon wird auch die abhängige Kommanditgesellschaft auf Aktien erfasst, wie sich aus ihrer Erwähnung in § 311 AktG ergibt (Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 312 Rn. 5). An die Stelle des Vorstandes tritt bei ihr der Komplementär. Ein Abhängigkeitsbericht des persönlich haftenden Gesellschafters für die Beklagte liegt (Anlage B 4) vor. Er enthält auch eine Schlusserklärung. Diese Schlusserklärung fehlt aber im Lagebericht der Beklagten. Dass der Lagebericht ein Prüfertestat nach § 313 Abs. 3 AktG enthält, macht die Schlusserklärung des persönlich haftenden Gesellschafters nicht überflüssig. Beides ist nebeneinander vorgesehen.

Das Fehlen der Schlusserklärung im Lagebericht führt zur Anfechtbarkeit der Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters, obwohl der Abhängigkeitsbericht erstellt ist. Aus § 120 Abs. 3 AktG ergibt sich, dass der Lagebericht vor der Entlastung vorzulegen ist. Wenn mit der Schlusserklärung ein Teil des Lageberichts fehlt, macht dieses gesetzeswidrige Verhalten die Entlastung anfechtbar (vgl. BGHZ 62, 193; OLG Düsseldorf NZG 2000, 314). Es handelt sich um einen eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstoß. Der Kommanditaktionär erfährt von der Existenz eines Abhängigkeitsberichts nur durch die Schlusserklärung. Der Bericht selbst wird den Aktionären nicht zugänglich gemacht. Das Fehlen einer Schlusserklärung macht auch den Jahresabschluss, den die Hauptversammlung feststellt, anfechtbar, weil der Lagebericht den Aktionären eine für ihre Entscheidung wesentliche Information vorenthält (Kropff in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 312 Rn. 74; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 2. Aufl., § 312 Rn. 20). Ohne die Schlusserklärung im Lagebericht muss der Aktionär davon ausgehen, dass kein Abhängigkeitsbericht erstellt wurde. Das Fehlen der Schlusserklärung steht für ihn dem Fehlen des Abhängigkeitsberichts gleich. Das Vorenthalten dieser wesentlichen Information durch den persönlich haftenden Gesellschafter macht als Gesetzesverstoß auch seine Entlastung anfechtbar.

4. Auch der Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats ist für nichtig zu erklären.

a) Die Nichtigkeit des Jahresabschlusses führt zur Anfechtbarkeit der Entlastung des Aufsichtsrats. Der vom persönlich haftenden Gesellschafter vorgelegte Jahresabschluss war vom Aufsichtsrat zu prüfen. Nach § 21 Abs. 3 der Satzung, aber auch nach §§ 111 Abs. 1, 278 Abs. 3 AktG, hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Gewinnverwendungsvorschlag zu prüfen (Semler/Perlitt in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 286 Rn. 57). Da der vorgeschlagene Jahresabschluss und der Gewinnverwendungsbeschluss nichtig waren, erfolgte die Prüfung nicht gesetzes- bzw. satzungsgemäß. Dieser eindeutige und schwerwiegende Verstoß hat die Anfechtbarkeit der Entlastung zur Folge.

b) Der Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats ist auch anfechtbar, weil der Prüfbericht des Aufsichtsrats sich nicht mit dem Abhängigkeitsbericht befasst. Der Aufsichtsrat hatte nach § 314 Abs. 2 Satz 1 AktG den Abhängigkeitsbericht zu prüfen und darüber in seinem Bericht an die Hauptversammlung nach §§ 171 Abs. 2, 278 Abs. 3 AktG schriftlich zu berichten. Der Abhängigkeitsbericht ist im Prüfbericht des Aufsichtsrats im Jahresabschluss nicht erwähnt. Das führt zur Anfechtbarkeit seiner Entlastung (vgl. BGH NJW 2003, 1032).

5. Der Antrag festzustellen, dass zu dem Vertrag der Beklagten über die Veräußerung des unselbständigen Betriebsteils elektronische Sicherheitstechnik an die C plc in London die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten erforderlich ist, ist zulässig und begründet.

a) Die Feststellungsklage ist zulässig. § 256 ZPO verlangt, dass sie auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an seiner alsbaldigen Feststellung hat.

aa) Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Mit ihr soll festgestellt werden, dass die Beklagte, die durch den Komplementär handelt, einen bestimmten Vertrag nur mit Zustimmung der Kommanditaktionäre abschließen darf. Damit ist das Verhältnis der Beklagten zu ihren Kommanditaktionären angesprochen und die Klage auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet.

Die Feststellungsklage mit dem Antrag, die Zustimmungsbedürftigkeit zum Vertrag feststellen zu lasen, ist danach nicht schon deshalb zulässig, weil sie als Minus in der zulässigen (BGHZ 83, 122, 132) Feststellungsklage enthalten ist, die Unwirksamkeit des Vertrages feststellen zu lassen (so aber OLG Celle ZIP 2001, 613). Während sich diese auf das Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu einem Dritten, dem Erwerber, bezieht, beschränkt sich die Klage auf Feststellung der Zustimmungsbedürftigkeit gegen die Gesellschaft auf das Verhältnis zu dieser und betrifft damit ein anderes Rechtsverhältnis.

bb) Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass ein der Klägerin zustehendes Recht bestritten wird und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Die Klägerin macht mit dem Anspruch, dass eine bestimmte Maßnahme der Geschäftsführung der Zustimmung der Kommanditaktionäre bedarf, ein aus ihrer Mitgliedschaft folgendes Recht geltend. Dieses behauptete Recht wird von der Beklagten bestritten. Die Beklagte behauptet, dass die Veräußerung des Bereichs "elektronische Sicherheitstechnik" nicht der Zustimmung der Hauptversammlung unterliegt.

cc) Das erstrebte Feststellungsurteil ist geeignet, die Unsicherheit über die Zustimmungsbedürftigkeit endgültig zu beseitigen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht deshalb, weil eine Klage auf Leistung möglich ist und im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs die Feststellungsklage hinter die Leistungsklage zurücktreten muss.

Grundsätzlich ist eine Leistungsklage möglich. Wenn ein Geschäftsführungsorgan wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft aufgrund seiner Vertretungsbefugnis eigenmächtig nach außen tätig wird, ohne die Hauptversammlung, wie es seine Pflicht wäre, intern zu beteiligen, kann der Aktionär gegen die Gesellschaft auf Unterlassung oder Wiederherstellung des früheren Zustands klagen (BGHZ 83, 122, 134 für die AG). Für die Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt nichts anderes. Bei ihr richtet sich zwar das Verhältnis der Kommanditaktionäre zum Komplementär gemäß § 278 Abs. 2 AktG nach den Vorschriften des HGB über die Kommanditgesellschaft. Auch in der Kommanditgesellschaft stehen aber den anderen Gesellschaftern diese Rechtbehelfe zur Verfügung. Wenn der Komplementär eine Maßnahme trifft, ohne dass eine erforderliche Zustimmung des Kommanditisten vorliegt, kann der Kommanditist Unterlassung oder Rückgängigmachung der Maßnahme verlangen. Die Kommanditisten sind nicht darauf verwiesen, später Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sondern können vorbeugend Unterlassungsklage erheben (OLG Koblenz GmbHR 1991, 264; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 116 Rn. 4; Grunewald in MünchKomm. HGB, § 164 Rn. 12). An die Stelle des Kommanditisten tritt in der Kommanditgesellschaft auf Aktien die Gesamtheit der Kommanditaktionäre. Wie bei der Aktiengesellschaft muss dann auch der einzelne Kommanditaktionär den Anspruch geltend machen können, wenn Zustimmungsrechte der Gesamtheit der Gesellschafter verletzt werden. Insoweit verweist § 278 Abs. 3 AktG auf die Vorschriften über die Aktiengesellschaft.

Obwohl die Klägerin danach grundsätzlich auch eine Leistungsklage auf Unterlassung der Vollziehung des Verkaufs oder Rückgängigmachung des Verkaufs erheben könnte, ist auch die Feststellungsklage zulässig, die sich auf den Antrag beschränkt, die Zustimmungsbedürftigkeit festzustellen. Die Feststellungsklage ist hier ebenso gut geeignet, den Streit zwischen den Parteien endgültig beizulegen, wie eine mögliche Leistungsklage.

Wenn die Klage abgewiesen wird, steht damit fest, dass die Geschäftsführungsmaßnahme ohne Zustimmung der Gesellschafter möglich ist. Eine Antrag auf Unterlassung oder Rückgängigmachung der Maßnahme kann nicht mehr gestellt werden. Wenn der Klage stattgegeben wird, ist es zwar denkbar, dass die Geschäftsführungsmaßnahme dennoch erfolgt oder nicht rückgängig gemacht wird und deshalb noch eine Leistungsklage erforderlich wird. Eine solche weitere streitige Auseinandersetzung ist aber auch bei einem Erfolg der Leistungsklage nicht ausgeschlossen. Bei einer Klage auf Unterlassung oder Rückgängigmachung der Maßnahme kann der Anspruch dadurch beseitigt werden, dass die Zustimmung der Gesellschafter eingeholt wird (BGHZ 83, 122, 135). Daraus können auch nach einer Verurteilung weitere Auseinandersetzungen, beispielsweise um die Zustimmung oder um Zustimmungspflichten, entstehen.

Tatsächlich wird das Verhalten des geschäftsführenden Organs der Gesellschaft in aller Regel bei einem Erfolg der Leistungsklage nicht anders sein als bei einem Erfolg der Feststellungsklage. Nach einer Verurteilung zu Unterlassung oder Rückgängigmachung wird sich das Geschäftsführungsorgan zunächst um die Zustimmung der Gesellschafter bemühen, um so die Vollstreckung des Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs abzuwenden. Wenn es diese Zustimmung nicht erhält, wird es wegen des drohenden Schadensersatzanspruches der Gesellschafter selbst darauf bedacht sein, die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit möglich, rückgängig zu machen.

Gegen eine Subsidiarität der Feststellungsklage spricht hier auch, dass die Leistungsklage ein anderes Ziel als die Feststellungsklage verfolgt. Mit dem Verweis auf ein Unterlassungs- oder Beseitigungsverlangen wird der Gesellschafter gezwungen, mehr zu verlangen, als er unter Umständen erreichen will. Mit dem Begehren festzustellen, dass eine Maßnahme seiner Zustimmung bedarf, macht ein Kläger nur geltend, dass seine Mitwirkungsrechte verletzt sind. Für den Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung muss er darüber hinaus aber fordern, dass die Maßnahme selbst unterbleiben oder rückgängig gemacht werden soll. Wenn dem Gesellschafter die Einzelheiten - wie hier der Verkauf des Betriebsteils "elektronische Sicherheitstechnik" - nicht bekannt gemacht worden sind, weil seine Mitwirkung nicht für erforderlich gehalten wurde, kann er aber noch gar nicht beurteilen, ob er dem Geschäft nicht vielleicht zustimmen und es verwirklicht sehen will.

Schließlich spricht für die Zulassung der Feststellungsklage, dass der Gesellschafter den richtigen Leistungsantrag ohne genaue Kenntnis der Maßnahme gar nicht stellen kann. Auf Unterlassung kann nur geklagt werden, solange die Maßnahme noch nicht vollzogen ist. Wenn vollzogen ist, kommt nur noch die Klage auf Wiederherstellung des früheren Zustands in Betracht. Der Gesellschafter kennt ohne Information durch das geschäftsführende Organ den Stand der Abwicklung eines Geschäfts nicht. Er ist dann nicht in der Lage, den richtigen Leistungsantrag zu stellen. So war es auch hier. Da die Beklagte den Verkauf des Betriebsteils "elektronische Sicherheitstechnik" nicht für zustimmungsbedürftig hält, hat sie über die Mitteilung des Verkaufs hinaus den Kommanditaktionären keine weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung mitgeteilt. Die Zulassung der Feststellungsklage ermöglicht es schließlich auch dem geschäftsführenden Organ, die Auseinandersetzung über die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit von der Erörterung von Einzelheiten der getroffenen Regelung freizuhalten und entlastet damit auch das gerichtliche Verfahren.

b) Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten ist erforderlich, weil es sich um ein Grundlagengeschäft handelte. Die Kommanditaktionäre in ihrer Gesamtheit müssen Grundlagengeschäften der Beklagten zustimmen.

aa) Die Zustimmung der Kommanditaktionäre ist nicht schon nach § 164 HGB erforderlich, weil es sich um ein außergewöhnliches Geschäft handelt.

Grundsätzlich nimmt die Hauptversammlung der Kommanditgesellschaft auf Aktien die Rechte des Kommanditisten einer KG wahr, §§ 278 Abs. 2, 285 Abs. 2 Satz 1 AktG. Damit muss sie außergewöhnlichen Geschäften zustimmen, § 164 HGB. Dieses Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre ist bei der Beklagten aber nach § 11 Abs. 2 der Satzung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist wirksam, weil darin Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, der Zustimmung des Aufsichtsrats unterworfen sind.

Der Ausschluss des Widerspruchsrechts der Kommanditisten ist bei einer Publikums-KGaA jedenfalls dann wirksam möglich, wenn dieses Recht auf den Aufsichtsrat übertragen ist. Während die der Hauptversammlung nach § 278 Abs. 3 AktG zukommenden aktienrechtlichen Kompetenzen den Beschränkungen des § 23 Abs. 5 AktG unterliegen, gilt das für die personengesellschaftlichen, den Aktionären als Kommanditisten zustehenden Kompetenzen nach § 278 Abs. 2 AktG nicht. Sie können daher grundsätzlich in den Grenzen, wie dies auch bei einer KG möglich ist, durch die Satzung beschränkt werden (Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 285 Rn. 21). Das ist in § 11 Abs. 2 der Satzung geschehen. Darin ist das Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre nach § 164 HGB ausgeschlossen und sind einzelne Rechtsgeschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrats unterworfen, darunter die Veräußerung von Unternehmensteilen. Bei der KG kann das Widerspruchsrecht nach § 164 HGB für außergewöhnliche Geschäfte ganz ausgeschlossen oder auf ein anderes Gremium übertragen werden (BGHZ 132, 263).

Eine Satzungsregelung, die für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen das Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre ausschließt, es aber auf den Aufsichtsrat überträgt, ist wirksam (Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 285 Rn. 78; § 278 Rn. 115; Semler/Perlitt in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 278 Rn. 368). Der gänzliche Ausschluss des Widerspruchsrechts nach § 164 HGB bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei der persönlich haftender Gesellschafter wiederum eine Kapitalgesellschaft ist, begegnet zwar Bedenken. Über die starke Stellung des Komplementärs und die nach dem Aktiengesetz in der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegenüber der Aktiengesellschaft eingeschränkten Befugnisse des Aufsichtsrats besteht die Gefahr einer rechtlich unzulässigen Minderheitenherrschaft. Dem ist unter Umständen durch eine Beschränkung der möglichen Satzungsgestaltungen gegenüber der KG Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 134, 392). Diese Bedenken gegen eine unzulässige Minderheitenherrschaft werden aber ausgeräumt, wenn die Funktion der Hauptversammlung bei der Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäften dem Aufsichtsrat zugewiesen wird. Er wird durch die Hauptversammlung ohne die Mitwirkung des persönlich haftendenden Gesellschafters nach § 285 Abs. 1 Nr. 1 AktG gewählt und ist auch sonst das nach § 287 AktG zur Vertretung der Kommanditaktionäre gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter berufene Organ.

bb) Der Zustimmung der Hauptversammlung und nicht nur des Aufsichtsrats bedürfen bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien Grundlagengeschäfte aber auch dann, wenn die Zustimmung nach § 164 HGB auf den Aufsichtsrat übertragen ist.

Der Kernbereich der Mitgliedschaft ist auch bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien unantastbar und unverzichtbar. Wie bei der KG ist zwischen außergewöhnlichen Geschäften und Grundlagengeschäften, die den Kernbereich der Mitgliedschaft und damit wesentliche gesellschaftsvertragliche Rechte berühren, zu unterscheiden (Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 285 Rn. 54 und 78; Semler/Perlitt in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 285 Rn. 43). Zu den Grundlagengeschäfte zählen strukturändernde Maßnahmen, die eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erfordern oder aber, ohne die Notwendigkeit einer formellen Änderung, wesentliche gesellschaftsvertragliche Rechte berühren, also strukturverändernde Maßnahmen, wie sie der Holzmüller-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 83, 122) zugrunde lagen (Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 285 Rn. 17; vor § 278 Rn. 102; § 278 Rn. 123; vgl. auch Semler/Perlitt in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 278 Rn. 180).

Dieses Zustimmungserfordernis ist in der Satzung der Beklagten nicht auf den Aufsichtsrat übertragen worden. Eine Zustimmung zu Grundlagengeschäften mag zwar grundsätzlich aufgrund der Satzungsautonomie im Bereich des § 278 Abs. 2 AktG bereits durch die Satzung erteilt und die Befassung der Hauptversammlung damit vermieden werden können (vgl. Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 285 Rn. 79; vor § 278 Rn. 102; § 278 Rn. 124; Semler/Perlitt in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., vor § 278 Rn. 34). Die antizipierte Zustimmung setzt aber eine Satzungsbestimmung voraus, die im Fall einer Vermögensübertragung auch deren Voraussetzungen eindeutig regelt (Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., vor § 278 Rn. 102). Eine solche Regelung enthält die Satzung der Beklagten nicht. In § 11 Abs. 2 der Satzung ist nur das Zustimmungserfordernis der Kommanditaktionäre zu außergewöhnlichen Geschäften geregelt. Dort wird das Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre nach § 164 HGB ausgeschlossen und statt dessen für außergewöhnliche Geschäfte, unter denen auch die Veräußerung von Betriebsteilen aufgelistet ist, die Zustimmung des Aufsichtsrats verlangt. Zur Veräußerung des Betriebsteils "elektronische Sicherheitstechnik" verhält sich die Satzung nicht.

c) Der Verkauf des Unternehmensbereichs "elektronische Sicherheitstechnik" bedurfte als Grundlagengeschäft der Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten.

aa) Ein Grundlagengeschäft war die Veräußerung schon deshalb, weil seither der Unternehmensgegenstand nicht mehr ausgeschöpft wird. Im Verkauf lag damit eine versteckte Satzungsänderung.

Eine Geschäftsführungsmaßnahme ist ein Grundlagengeschäft, wenn dabei die Satzung verändert wird. Die Änderung der Satzung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien erfordert einen Beschluss auch der Hauptversammlung. Sie ist nach §§ 285 Abs. 2, 278 Abs. 2 AktG in Verbindung mit §§ 164, 116 HGB nur mit Zustimmung aller Gesellschaftergruppen möglich. Die Satzung der Beklagten erlaubt in § 17 dem Aufsichtsrat nur eine Änderung der Fassung einer Satzungsbestimmung, keine inhaltliche Änderung. Wenn für eine Maßnahme als Satzungsänderung die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich wäre, kann dies nicht dadurch umgangen werden, dass der persönlich haftende Gesellschafter kraft seiner Kompetenz zur Geschäftsführung alleine, ohne die andere Gesellschaftergruppe handelt.

Eine solche versteckte Satzungsänderung kann auch in der Unterschreitung des Unternehmensgegenstandes liegen. Für den notwendigen Inhalt der Satzung verweist § 281 Abs. 1 AktG auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG. Wie bei der Aktiengesellschaft kommt der Bestimmung des Unternehmensgegenstandes bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien neben der Information außenstehender Dritter über den Tätigkeitsbereich aus den dargelegten Gründen auch die Funktion einer Grenze der Geschäftsführungsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters zu, auch wenn sich die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretung durch den persönlich haftenden Gesellschafter nach § 278 Abs. 2 AktG nach den Vorschriften des HGB über die Kommanditgesellschaft richten und § 82 Abs. 2 AktG, der die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands einer Aktiengesellschaft auf den Unternehmensgegenstand begrenzt, nicht unmittelbar gilt. Der persönlich haftende Gesellschafter darf daher durch Geschäftsführungsmaßnahmen den Unternehmensgegenstand nicht ohne Zustimmung der Kommanditaktionäre erweitern. Er darf ihn aber auch nicht unterschreiten, wenn die Satzung dies nicht zulässt. Die Bestimmung des Unternehmensgegenstandes in der Satzung bedeutet in der Regel auch, dass der genannte Tätigkeitsbereich auch ausgefüllt werden muss, so dass die dauerhafte Aufgabe eines in der Satzung genannten Produktionszweiges von der Zustimmung der Hauptversammlung abhängt (Wiedemann in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 179 Rn. 60; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 2. Aufl., vor § 311 Rn. 11; a.A. Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 179 Rn. 9a). § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG verlangt, dass bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher und damit präzise angegeben werden. Die genaue Angabe des Schwerpunkts der Geschäftstätigkeit schützt nicht nur das Informationsinteresse außenstehender Dritter (Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 179 Rn. 9a), sondern durch die Präzisierung der Geschäftsführungsbefugnis auch den Aktionär und die Gesellschaft. Wenn es dem Belieben des persönlich haftenden Gesellschafter überlassen wäre, den Unternehmensgegenstand auszufüllen, könnte er sich unter Missachtung des grundlegenden Rechts der Kommanditaktionäre, über den Unternehmensgegenstand mitzubestimmen, dauerhaft auf ihm genehme Bereiche beschränken.

Mit der Aufgabe der "elektronischen Sicherheitstechnik" durch den Verkauf dieses gesamten Betriebsteils wurde der satzungsgemäße Unternehmensgegenstand der Beklagten unterschritten. Unternehmensgegenstand der Beklagten war nach § 2 Abs. 1 die Herstellung und der Vertrieb von elektromechanischen, elektronischen und sonstigen Geräten, Werkzeugen und Einrichtungsgegenständen aller Art. Nach dem Verkauf der "elektronischen Sicherheitstechnik" stellt die Beklagte keine elektronischen Geräte, Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände mehr her und vertreibt sie nicht mehr. Unter "elektronischen Geräten, Werkzeugen und Einrichtungsgegenständen" in der Satzung der Beklagten ist der Bereich der elektronischen Sicherheitstechnik zu verstehen. Die Bestimmungen der Satzung über den Unternehmensgegenstand sind nach einem objektiven Verständnis, aber in ihrer geschichtlichen Prägung (BGHZ 83, 122, 130) auszulegen. Das Attribut "elektronisch" bezieht sich danach auf den Bereich der Sicherheitstechnik. Die Beklagte unterschied in der Vergangenheit zwischen dem elektromechanischem Bereich der Türöffnersysteme und dem elektronischen Bereich der Sicherheitstechnik. Sie hat zunächst Türöffner produziert und vertrieben. Seit 1970 wurde die Alarmtechnik oder elektronische Sicherheitstechnik mit Brandmeldeanlagen, Fluchttürsystemen, Zutrittskontrollsystemen und Alarmanlagen aufgebaut. Die Beklagte verstand dies als eigenen Geschäftsbereich elektronische Sicherheitstechnik neben der elektromechanischen Sparte Türöffner. Die Fertigung war ebenso in die beiden Bereiche Elektronik und Mechanik aufgeteilt. Auch der Lagebericht für 1999 enthält eine Zweiteilung in "elektromechanische" und "elektronische" Sicherheitstechnik als Beschreibung der beiden Felder Türöffner und Alarmtechnik. Im Geschäftsbericht für das Jahr 2000 wird ausgeführt, man konzentriere sich nach dem Verkauf auf elektromechanische Türöffner und Türsteuerungssysteme. Dieser Bereich blieb bei der Beklagten. Dass dafür auch elektronische Bauteile verwendet werden, genügt nach diesem herkömmlichen Verständnis des Begriffs "elektronische Geräte" durch die Beklagte nicht, um dadurch diesen Teil des Unternehmensgegenstands noch auszufüllen.

Die Satzung der Beklagten erlaubt eine dauerhafte Unterschreitung des Unternehmensgegenstandes nicht. Eine ausdrückliche Regelung fehlt. Die Möglichkeit einer Unterschreitung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Satzungsbestimmungen. Dass auch sonstige Geräte, Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände und solche "aller Art" vertrieben oder hergestellt werden dürfen, erweitert den Unternehmensgegenstand um ungenaue Angaben. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Herstellung und der Vertrieb von elektromechanischen und elektronischen Geräten, die als Unternehmensgegenstand genauer abgrenzt sind, aufgegeben werden kann. Auch aus § 2 Abs. 2 der Satzung lässt sich nicht entnehmen, dass eine Reduzierung des sachlichen Unternehmensgegenstandes erlaubt ist. Danach kann die Beklagte den Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mittelbar verwirklichen und sich dazu auf die Verwaltung der Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher oder verwandter Art beschränken. Das betrifft lediglich die Art und Weise, in der die Beklagte ihren Unternehmensgegenstand verwirklichen kann, und nicht seinen Umfang.

Da nach dem Klageantrag das Zustimmungserfordernis zum Verkauf des Unternehmensbereichs "elektronische Sicherheitstechnik" in Rede steht, kommt es nicht darauf an, ob die länger andauernde Weitergabe des Verkaufserlöses als Darlehen an die Mehrheitsaktionärin und Alleingesellschafterin des persönlich haftenden Gesellschafters, die A Deutschland GmbH, ihrerseits vom Unternehmensgegenstand gedeckt ist.

bb) Der Verkauf des Betriebsteils "elektronische Sicherheitstechnik" erforderte auch die Zustimmung der Hauptversammlung, weil er als bedeutende Strukturmaßnahme ein Grundlagengeschäft war.

Die Veräußerung unselbständiger Unternehmensbereiche kann als bedeutende Strukturmaßnahme ein Grundlagengeschäft sein. Solche Strukturmaßnahmen sind nicht nur auf Konzernierungssachverhalte beschränkt. Auch außerhalb einer Satzungsdurchbrechung kann durch eine Veräußerung wesentlicher Unternehmensteile der mitgliedschaftliche Bereich der Aktionäre berührt sein, weil auch der Veräußerung strukturändernde Qualität zukommen kann (Lutter/Leinekugel ZIP 1998, 225 und 805; LG Duisburg NZG 2002, 643 zur Beteiligungsveräußerung; a.A. Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 2. Aufl., vor § 311 Rn. 20; Joost ZHR 163 (1999), 164, 185). Zwar existiert mit § 179a AktG eine Norm, die die Veräußerung des gesamten Vermögens von der Zustimmung der Hauptversammlung abhängig macht. § 179a AktG ist auch für die Kommanditgesellschaft auf Aktien anzuwenden (Hüffer, AktG. 5. Aufl., § 179a Rn. 22; Assmann/Sethe in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 278 Rn. 6). Daraus folgt zwar, dass unterhalb der Schwelle des § 179a AktG nicht schon jede Veräußerung als Strukturmaßnahme zustimmungsbedürftig ist. Es schließt aber nicht aus, dass dann, wenn die Voraussetzungen des § 179a AktG nicht erfüllt sind, Veräußerungen von Betriebsteilen nicht dennoch zustimmungsbedürftige Strukturmaßnahmen sein können.

Voraussetzung dafür ist eine Beeinträchtigung der Mitgliedsrechte oder des Anteilseigentums durch die Veräußerung. Während bei der Ausgliederung die Mitgliedsrechte tangiert sein können, weil wichtige, der Hauptversammlung vorbehaltene Rechte in der ausgegliederten Gesellschaft dem Vorstand der Muttergesellschaft zufallen und auch Gewinne leichter thesauriert werden können, statt an Aktionäre ausgeschüttet zu werden, fallen entsprechende Einschränkungen bei der Veräußerung nicht an. In den veräußerten Betriebsteilen hat die Altgesellschaft keinen Einfluss mehr. Über die Einnahmen aus der Veräußerung hat, soweit sie nicht wieder ausgegeben werden, die Hauptversammlung mitzubestimmen, so dass eine übermäßige Thesaurierung ohne ihre Mitwirkung nicht möglich ist. Dennoch können auch durch eine Veräußerung Grundlagen der unternehmerischen Tätigkeit betroffen sein und Mitgliedsrechte der Gesellschafter berührt sein. Mitgliedsrechte und das Anteilseigentum können auch tatsächlich durch eine Veränderung der unternehmerischen Struktur der Gesellschaft beeinträchtigt werden. Sie sind berührt, wenn die Grundlagen der Tätigkeit der Gesellschaft verändert werden. Eine Einstellung des Gewerbebetriebs betrifft die Grundlagen der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft. Wird ein Betriebsteil verkauft, kann dies der Teileinstellung des Gewerbebetriebs gleichkommen und damit die Grundlagen der Tätigkeit der Gesellschaft umformen.

Der Verkauf des Betriebsteils elektronische Sicherheitstechnik war eine solche grundlegende strukturverändernde Maßnahme für die Beklagte. Dabei kann nicht allein auf die Beteiligungs- oder Umsatzwertschwelle abgestellt werden. Entscheidend ist, ob die Veräußerung die Unternehmensstruktur von Grund auf ändert. Der Umsatzanteil und die Mitarbeiterzahl des veräußerten Betriebsteils bieten dafür aber einen Anhaltspunkt. Wenn dem Unternehmen mehr als die Hälfte der Umsatzerlöse und der Mitarbeiter genommen werden, spricht dies für eine wesentliche Änderung der Unternehmensstruktur. Danach legt schon die Bedeutung des Bereichs elektronische Sicherheitstechnik eine strukturverändernde Maßnahme nahe. Im letzten, dem Verkauf vorangehenden Geschäftsjahr 1999 erzielte der Bereich Türöffnersysteme etwa 38% (90.457.000 DM) der Umsatzerlöse (232.474.000 DM), der Bereich elektronische Sicherheit aber 62% (142.017.000 DM). Das ergibt sich aus dem Jahresabschluss 1999 (S. 28 des Anhangs), den der Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert hat. Auch auf den gesamten Konzern der Beklagten bezogen lagen die Umsatzerlöse der Sicherheitstechnik über denen der Türöffnersysteme. Ferner war die Mehrzahl der Mitarbeiter, wie der Geschäftsführer des Komplementärs der Beklagten vor dem Senat angegeben hat, im Bereich Sicherheitstechnik beschäftigt.

Hinzu treten weitere Gesichtspunkte. Mit dem Verkauf der elektronischen Sicherheitstechnik verlor die Beklagte einen organisatorisch bedeutenden Geschäftsteil und einen ganzen Geschäftszweig. Die Bedeutung für die Beklagte entspricht der Einstellung eines erheblichen Teils des Gewerbebetriebs. Der Bereich der elektronischen Sicherheitstechnik war eines von zwei wirtschaftlichen Standbeinen der Beklagten. Die Bereiche Türöffnersysteme und elektronische Sicherheitstechnik waren strukturell getrennt. Sie hatten verschiedene Bereichsleiter, auch die Fertigung war, sogar räumlich, geteilt. Die Synergien bestanden hauptsächlich bei der Zulieferung und der Verwaltung, in der gemeinsamen Buchhaltung und dem gemeinsamen Personalwesen. Das Geschäftsfeld der elektronischen Sicherheitstechnik unterschied sich auch qualitativ vom verbliebenen Geschäftsfeld der Türöffnersysteme. Es forderte eine höhere Forschungs- und Entwicklungstätigkeit und war damit innovativer als der verbliebene Bereich. Insgesamt war der Verkauf damit nicht mehr nur ein außergewöhnliches Geschäft der Beklagten, sondern eine Änderung der Grundlagen der unternehmerischen Tätigkeit der Beklagten, bei der die Gesellschafter nicht übergangen werden können.

d) Die Klage ist auch nicht verspätet erhoben.

aa) Der Anspruch des Kommanditaktionärs, mit dem er eine Verletzung seiner mitgliedschaftlichen Rechte beanstandet, kann zeitlich nicht unbeschränkt geltend gemacht werden. Hat die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft einer Maßnahme des Vorstands zugestimmt und ist der Beschluss gesetz- oder satzungswidrig oder auf Erlangung unzulässiger Sondervorteile gerichtet, so kann ihn ein Aktionär nur innerhalb der Monatsfrist des § 246 AktG anfechten. Dazu darf die Zeit nicht außer Verhältnis stehen, die ein Aktionär bis zur Klageerhebung verstreichen lässt, wenn er sich durch Handlungen des Vorstands in seiner Mitgliedsstellung verletzt oder gefährdet sieht, zu denen die Hauptversammlung keinen Beschluss gefasst hat (BGHZ 83, 122, 136). Da für die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen in der Kommanditgesellschaft auf Aktien nach § 278 Abs. 3 AktG die Vorschriften der §§ 243 ff. AktG gelten, kann auch für eine Klage des Kommanditaktionärs, mit der er eine Gefährdung seiner Mitgliedsstellung gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter geltend macht, nichts anderes gelten.

Dabei ist die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht anzuwenden (Karsten Schmidt in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 241 Rn. 6). Es fehlt schon an einem Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn. Bei der Anfechtungsklage kann und muss sich der Aktionär überlegen, ob er einen Beschluss, der in der Regel in seiner Gegenwart gefasst worden ist, anfechten will oder nicht. Die Beeinträchtigung der mitgliedschaftlichen Rechte lässt sich häufig nicht an einem konkreten Zeitpunkt festmachen. Der Aktionär erfährt unter Umständen davon nicht vor der Durchführung des Geschäfts. Erfährt er davon, kann er nicht wissen, ob die Zustimmung der Hauptversammlung noch eingeholt werden soll, weil etwa ein Rücktrittsvorbehalt o.ä. vereinbart ist. Aus diesen Gründen kann auch nicht darauf abgestellt werden, in welcher Hauptversammlung die Zustimmung hätte eingeholt werden müssen, zumal je nach Vertragsgestaltung und Dringlichkeit neben der vorsorglichen Einholung einer Einwilligung oder der nachträglichen Genehmigung in ordentlichen Hauptversammlungen auch in Betracht kommt, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

Da der Aktionär sein Klagerecht nicht missbräuchlich unter Verletzung der Rücksichtnahme, die der Aktionär seinerseits der Gesellschaft schuldet, ausüben darf, hängt die Frist zur Klageerhebung nicht allein von der verstrichenen Zeit ab, sondern auch von den konkreten Umständen des einzelnen Falles. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, welche Informationen die Gesellschaft den Aktionären über die beabsichtigte Maßnahme gegeben hat.

bb) Die im Juli 2001 erhobene Klage ist noch nicht verspätet. Zwischen dem von der Beklagten behaupteten tatsächlichen Vollzug des Verkaufs am 01.04.2000 und der Klageeinreichung im Juli 2001 ist zwar erhebliche Zeit verstrichen. Die weiteren Umstände, insbesondere die zurückhaltende Information der Aktionäre der Beklagten, lassen die Klage aber noch nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen. Aus der Ad-hoc-Mitteilung vom 06.03.2000 (B 13) ergab sich nicht, dass ein größerer Betriebsteil veräußert werden sollte. Ein Aktionär konnte ihr entnehmen, dass die Beklagte sich entschieden habe, den Geschäftsbereich Alarm zu verkaufen. Der Bereich der elektronischen Sicherheitstechnik erfasst neben Alarmanlagen auch Brandmeldeanlagen, Fluchttürsysteme und Zutrittskontrollsysteme. Er wurde zwar bei der Beklagten auch als Geschäftsbereich Alarmtechnik bezeichnet. Ein Aktionär konnte aber auch annehmen, nur ein Teilbereich davon, nämlich der Alarmanlagen, solle verkauft werden. Außerdem konnte ein Aktionär der Ad-hoc-Mitteilung nichts zum Stand der Verkaufsverhandlungen entnehmen und nicht erkennen, ob die Beklagte die Zustimmung der Aktionäre einholen würde. Die Pressemitteilung vom selben Tag ging zwar insoweit weiter. Es ist aber unbekannt, ob Aktionäre davon erfuhren. Dass der Klägerin der Umfang des Verkaufs bekannt war, ist nicht behauptet und erkennbar.

Aus dem Lagebericht zum Jahresabschluss 1999 konnte ein Aktionär vor der Hauptversammlung 2000 entnehmen, dass eine Vereinbarung über den Verkauf des Geschäftsbereiches Alarm zum 01.04.2000 unterzeichnet worden sei. Der Umfang der Transaktion war wiederum nicht eindeutig erkennbar, weil nur der Geschäftsbereich Alarm genannt wurde. Auch der Stand der Verhandlungen war dem Lagebericht nicht sicher zu entnehmen. Insbesondere war hinzugefügt, dass aus dem Verkaufserlös ein hoher außerordentlicher Ertrag erwartet werde. Das ließ sich auch dahin verstehen, dass die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen waren. Tatsächlich gab es Nachverhandlungen bis Herbst 2000, die noch zu einer Ausgleichszahlung der Beklagten führten. Weitere konkrete Erläuterungen zum Verkauf auf der Hauptversammlung im Jahr 2000 sind nicht behauptet. Dass ein erheblicher Geschäftsbereich der Beklagten veräußert worden war, konnte ein Aktionär daher mit Gewissheit erst dem Jahresabschluss 2000 entnehmen. Dass die Beklagte ihr Zustimmungsrecht missachtete, musste sich der Klägerin daher erst aufdrängen, als die Beklagte auch auf der Hauptversammlung am 23.06.2001 nicht um die Zustimmung der Kommanditaktionäre bat.

cc) Darauf, ob die Klägerin bereits beim tatsächlichen Vollzug des Verkaufs Aktionärin war, kommt es nicht an. Der Kommanditaktionär hat einen Unterlassungsanspruch und später einen Beseitigungsanspruch, wenn der persönlich haftende Gesellschafter eine zustimmungspflichtige Geschäftsführungsmaßnahme ohne Zustimmung ausführt. Er muss zu dem Zeitpunkt, zu dem er diesen Unterlassungsanspruch geltend macht, Aktionär sein. Ein Bedürfnis für eine weitere Einschränkung besteht nicht. Sie würde nur zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Mit der Aktie erwirbt der Aktionär das Mitgliedschaftsrecht und damit auch einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch seines Vorgängers. Wenn sich das geschäftsführende Organ rechtmäßig verhält, kann es eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, sich die Zustimmung vorab auf einer ordentlichen Hauptversammlung geben lassen oder den Vertrag von der Genehmigung der (nächsten) Hauptversammlung abhängig machen. Stimmberechtigt ist dann jeweils jeder, der zu diesem Zeitpunkt Aktionär ist. Umgekehrt verliert mit einem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung auch jeder, der danach eine Aktie erwirbt, die Möglichkeit, eine Beeinträchtigung seines Mitgliedsrechts geltend zu machen. Da der Vollzug der Geschäftsführungsmaßnahme allein den Anspruch nicht entfallen lässt, hat er auch keinen Bezug zur materiellen Berechtigung des Anspruchs und ist allenfalls für die Prüfung der Frist, binnen derer die Klage zu erheben ist, von Bedeutung.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, soweit festgestellt wird, dass der Verkauf der elektronischen Sicherheitstechnik der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf (Verurteilung I.5.). Die Beschränkung der Zulassung ist möglich, weil ein eigener Streitgegenstand vorliegt. Die Notwendigkeit einer Zustimmung der Aktionäre zur Veräußerung eines unselbständigen Betriebsteils bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Ende der Entscheidung

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